§ 9a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt Paragraph 9, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindebeamten sind
    1. 1.Ziffer einsüber Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    2. 2.Ziffer 2über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
    3. 3.Ziffer 3über die Identität des Sozialversicherungsträgers
    in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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