§ 5 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
  1. (1)Absatz einsAls Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:
    1. 1.Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera abei Verwendung im Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft;
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat;
    3. 3.Ziffer 3die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß;
    4. 4.Ziffer 4die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Fähigkeit, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist;
    5. 5.Ziffer 5ein der Aufnahme vorangegangenes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft von mindestens einem Jahr;
    6. 6.Ziffer 6die erfolgreiche Ablegung der gemäß §§ 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung;die erfolgreiche Ablegung der gemäß Paragraphen 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung;
    7. 7.Ziffer 7ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Abs. 1 Z 1 bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.
  3. (3)Absatz 3In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Abs. 1 Z 1 festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der gesamten Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachweist. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für den gleichen Dienstzweig wie den, in den der Gemeindebeamte aufgenommen werden soll, bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und darüber ein amtsärztliches Gutachten erbringt.
  5. (5)Absatz 5Sind zur Ausübung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Voraussetzungen erforderlich, wie eine Bestätigung oder Ernennung durch eine andere Behörde oder die Ablegung einer besonderen Prüfung, so hat der Gemeindebeamte die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Aufnahme eines Gemeindebeamten erfolgt vor Erlassung einer Bestimmung über die für die Erlangung seines Dienstpostens erforderliche Dienstprüfung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) , die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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