(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Gemeindebeamten ein Pensionskonto unter Anwendung der §§ 97g bis 97i und 97k.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 85 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu verarbeiten.
(4) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der Gemeinde auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(5) Die Erhebung nach Abs. 3 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 97s gewährleistet ist.
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