§ 21 GBDO Beziehung des Beschreibungsverfahrens zum strafgerichtlichen und Disziplinarverfahren

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Während der Dauer eines strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens darf eine Beschreibung nicht stattfinden.

(2) Wird ein Gemeindebeamter entlassen (§ 27 Abs. 1 lit.a und c), so ist das Beschreibungsverfahren einzustellen. Durch die Einstellung wird die erfolgte Beschreibung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während des Beschreibungsverfahrens stirbt, aus dem Dienst ausscheidet (§ 26) oder das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 aufgelöst wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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