(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 auf die Kinderzulage.
(2) Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten endet mit der Reaktivierung oder mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(3) Wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Gemeindebeamte seinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit unrichtigen Angaben begründet hat, so verliert er den Anspruch auf den Ruhegenuß. Die von ihm tatsächlich erworbenen Anwartschaften bleiben bei sofortigem Dienstantritt gewahrt. Nach Dienstantritt ist gegen ihn das Disziplinarverfahren durchzuführen. Tritt der Gemeindebeamte binnen drei Tagen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Dienstantritt durch den Bürgermeister den Dienst nicht an, so ist sinngemäß nach § 35 Abs. 1 bis 3 zu verfahren.
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