§ 66 GBDO Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß § 155 Z 3,

f)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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