§ 1a GBDO Eingetragene Partnerschaften

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § 44b (mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81, § 84, § 85a bis 88a, § 97e und § 97u Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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