(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von € 1.762,98, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.762,98 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 58 Abs. 3 DPL 1972, LGBl. 2200, vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
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