§ 148 GBDO Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Dienstbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten der Gemeinde zu verwenden, der der Beschuldigte angehört.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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