§ 158 GBDO Eigener Wirkungsbereich

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgen sind, einschließlich der Aufgaben örtlicher Disziplinarkommissionen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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