§ 124 GBDO Abstimmung und Stellung der Mitglieder

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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