(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Gemeindebeamte sind:
a) | Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, und Personen, die vom aktiven Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind; | |||||||||
b) | Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder wegen einer Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind. | |||||||||
c) | Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist. |
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so ist gegen sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt wird, im Disziplinarwege vorzugehen.
0 Kommentare zu § 8 GBDO