(1) Der leitende Gemeindebedienstete hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der leitende Gemeindebedienstete den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des leitenden Gemeindebediensteten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Gemeindebeamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Gemeindebeamten in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
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