§ 92 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindebeamten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, hat die Dienstbehörde rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindebeamten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde, auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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