(1) Nebengebühren sind:
a) | Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindeamtes (Reisegebühren, § 43); | |||||||||
b) | Zuschüsse zu den Reisekosten des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44); | |||||||||
c) | Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45); | |||||||||
d) | Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 46 Abs. 1 bis 6); | |||||||||
e) | Sonderzulagen (§ 47); | |||||||||
f) | Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1; | |||||||||
g) | Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3; | |||||||||
h) | Bereitschaftsentschädigungen (§ 48a). |
(2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) | Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 46 Abs. 1 bis 6 und Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5; | |||||||||
b) | Sonderzulagen gemäß § 47 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen; | |||||||||
c) | Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1; | |||||||||
d) | Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3; | |||||||||
e) | Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 48a. |
(3) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440.
(4) Nebengebühren, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) auf Grund der §§ 45 bis 47 gewährt werden, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich der Gehaltsansatz in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI ändert.
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