§ 126 GBDO Personal- und Sachaufwand

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat jener Rechtsträger aufzukommen, bei dessen Organ die jeweilige Kommission gebildet ist.

(2) Für die Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind geeignete Schriftführer beizustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 126 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 125 GBDO
§ 127 GBDO