Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat jener Rechtsträger aufzukommen, bei dessen Organ die jeweilige Kommission gebildet ist.
(2) Für die Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind geeignete Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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