§ 150 GBDO Beschwerde des Beschuldigten

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Aufgrund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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