§ 114 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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