(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
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