§ 160 GBDO Überleitungsbestimmungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Personen, die am 1. Jänner 1966 Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 58 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisher für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.

2.

Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Gemeindebeamten der Geburtsjahrgänge

vor 1886               vom 1. Jänner 1966 an,

1886 bis 1891              vom 1. Jänner 1967 an,

1892 bis 1897               vom 1. Jänner 1968 an,

1898 bis 1903               vom 1. Jänner 1969 an,

bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

Den auf Grund der §§ 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1 lit.b und Abs. 3 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.

3.

Z 2 gilt bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes sowie des § 19 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 in der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung sinngemäß für die Gemeindebeamten, die sich vor dem 1. Jänner 1966 im Ruhestand befunden haben und für die Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten.

4.

Die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

5.

Statt der Bestimmungen der §§ 65 und 73 sind die bis 31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 weiter anzuwenden.

6.

Gemeindebeamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 Anspruch auf eine halbe Steigerungsquote nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. b Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 hatten, bleibt dieser Anspruch weiter gewahrt.

7.

Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§§ 58 und 59 Abs. 1) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1971 gestellt wird, mit dem sich aus Z 2 ergebenden Tag, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Z 2 ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind oder die nach § 13 bedingt anzurechnen sind, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist. Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und die Bemessungsgrundlage den Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, ist von jedem Anspruchsberechtigten ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, der dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen entspricht.

(2) Die nach dem 1. Jänner 1966 allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesen Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß am 1. Jänner 1966 ruht, gilt die Bestimmung des § 74 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.

(4) Für Gemeindebeamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.

(5) Wenn die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhegenuß nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses insoweit zusätzlich für den Ruhegenuß anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.

(6) Soweit die Gemeinde für die zusätzlich angerechneten Zeiträume für den Ruhegenuß keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt und der Teil des letzten ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und b die Bemessungsgrundlage bildet.

(7) Für Kindergärtnerinnen (Dienstzweig 107) gelten die in der Zeit von 1938 bis 1945 in einem Kindergarten zugebrachten Dienstzeiten als allgemeine öffentliche Dienstverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. c.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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