§ 119 GBDO Zuständigkeit

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Zuständig sind

1.

der Bürgermeister zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134), zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 152),

2.

die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134) und zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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