Zuständig sind
1. | der Bürgermeister zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134), zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 152), | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134) und zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung. |
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