Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Schriftverkehr und die sonstigen administrativen Geschäfte der Disziplinarkommissionen sind von der Behörde zu führen, bei der diese Kommissionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bilden sind.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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