(1) Die Entlassung erfolgt
a) | durch ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis; | |||||||||
b) | auf Grund einer entsprechenden Gesamtbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5; | |||||||||
c) | auf Grund einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 5; | |||||||||
d) | aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
1. | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
2. | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; | |||||||||
e) | aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis oder einem Ruhestandsverhältnis, wenn eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig erfolgt ist. | |||||||||
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit. d und lit. e auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. |
(2) Die Beschwerde gegen eine Maßnahme gemäß Abs. 1 lit.a, b oder d hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
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