§ 64 GBDO Beendigung des zeitlichen Ruhestandes

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Sind die für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand maßgebend gewesenen Gründe weggefallen, so hat der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner dienstlichen Verwendung vor Versetzung in den zeitlichen Ruhestand entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden; die gemäß § 63 Abs. 1 lit.b in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig sind. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.

(2) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 63 Abs. 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit weder für die Vorrückung in höhere Bezüge, noch für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage, noch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 62 oder § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit in den Fällen des § 62 bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, in den Fällen des § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz bis zum Höchstausmaß von 3 Jahren sowohl für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 GBDO
§ 65 GBDO