§ 155 GBDO Disziplinarstrafen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhegenüssen,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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