(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen:
a) | wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59; | |||||||||
b) | wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59b und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v; | |||||||||
c) | wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59a und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v. |
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 59b Abs. 5 bis 9 auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 59c und 59d sowie der §§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 97a bis 97p anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten ist und keine Versicherungszeiten im Sinne des § 97q Abs. 1 lit.b vorliegen.
0 Kommentare zu § 57a GBDO