§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1,2.Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über M... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten übera)die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen undb)die Durchführung von Jugendlichenunter... mehr lesen...
(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa)im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Ste... mehr lesen...
§ 2Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)die Einrichtun... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015. mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-Verordnung – JBed-V) LGBl. Nr. 140/2003 Änderung LGBl. Nr. 22/2011, 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Tiroler Bedienstetenschutzge... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
§ 4Nachweis der Fachkenntnisse Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:a)durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,b)durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des A... mehr lesen...
Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnun... mehr lesen...
§ 2Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;b)Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblich... mehr lesen...
§ 1Fachkenntnisse, besondere Aufsicht (1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nu... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis (Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V) LGBl. Nr. 134/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. d des Tiroler... mehr lesen...
§ 5In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt. mehr lesen...
(1) Aufa)die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,b)die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen undc)die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschu... mehr lesen...
§ 2Allgemeine Bestimmungen (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ges... mehr lesen...
§ 1Begriffsbestimmungen (1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V) LGBl. Nr. 133/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. c des Tiroler Bedienstetenschutz... mehr lesen...
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (T-PB 2000) Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...
Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler (TPGG) Fundstelle seit 31.12.2011 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden. mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlege... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach eine... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE) Änderung LGBl. Nr. 42/... mehr lesen...
Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. mehr lesen...
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. mehr lesen...
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:a)die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;b)die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz ei... mehr lesen...
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Anga... mehr lesen...
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenna)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fäl... mehr lesen...
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werde... mehr lesen...
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auskunft ist die Mitte... mehr lesen...
Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organedes Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigendurch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (TirolerAuskunftspflichtgesetz)StF: LGBl 4/1989Änderung LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12LGBl. ... mehr lesen...
Rehabilitationsgesetz, Tiroler (T-RG) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...
Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler (T-BWG) Fundstelle seit 31.01.2020 weggefallen. mehr lesen...
Verwaltungsabgabengesetz, Tiroler (T-VAG) Fundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. mehr lesen...