§ 2 JBed-V

Jugendbedienstetenschutz-Verordnung – JBed-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

 

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

b)

die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Verwendung von Arbeitsstoffen;

c)

die Art, das Ausmaß und die Dauer allfälliger physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen;

d)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken;

e)

die Körperkraft, das Alter, den Stand der Ausbildung und den Stand der Unterweisung der Jugendlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

 

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

b)

die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Verwendung von Arbeitsstoffen;

c)

die Art, das Ausmaß und die Dauer allfälliger physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen;

d)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken;

e)

die Körperkraft, das Alter, den Stand der Ausbildung und den Stand der Unterweisung der Jugendlichen.

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