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(1) Die nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG 2013 zu gliedern.
(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge den Voranschlagswerten des Ergebnisvoranschlags gegenüberzustellen, in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt sind die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen den Voranschlagswerten des Finanzierungsvoranschlags gegenüberzustellen. Weiters sind in den Voranschlagsvergleichsrechnungen für jeden Voranschlagswert auch die Budgetkorrekturen unterteilt nach Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), Rücklagenentnahmen (§ 56 BHG 2013) und variablen Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013), der Jahresergebnis- bzw. der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt das Obligo sowie Verbindlichkeiten und Forderungen anzuführen.
(3) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind nach Ein- und Auszahlungen sowie nach Jahren der Fälligkeit getrennt nachzuweisen. Vorbelastungen gemäß § 60 Abs. 4 BHG 2013 sind unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.
(4) Weiters sind Übersichten über die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushalts sowie über die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen des Finanzierungshaushalts zu erstellen, jeweils gegliedert nach Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets bzw. nach Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen sowie nach Aufgabenbereichen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof eine Übersicht über sämtliche Veränderungen der Voranschlagswerte auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Änderungen zu übermitteln und die Veränderungen entsprechend zu erläutern.
(6) Die Unterschiede zwischen den Voranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen in der Ergebnisrechnung sowie zwischen den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung sind nachzuweisen und auf Ebene der gesetzlichen Bindungswirkung zu begründen.
(7) Bei Mittelverwendungsüberschreitungen ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung unter Anführung des bewilligten Betrags und der Geschäftszahl, mit der die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erfolgte, zu nennen. Bei Mittelüberschreitungen nach § 54 Abs. 2 BHG 2013 ist weiters die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblatts zu nennen.
(8) Bei allen Mittelverwendungsüberschreitungen ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.
(9) Die Einhaltung der im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesvoranschlag festgelegten fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen im Vollzug ist auf Ebene des Gesamthaushalts und der Rubriken von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nachzuweisen, auf Ebene der Untergliederungen von den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen im Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Dabei sind insbesondere Erhöhungen der Mittelverwendungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmens auf Grund der Rücklagengebarung gemäß §§ 55 und 56 BHG 2013 sowie auf Grund variabler Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist, darzustellen.
(10) Der Rechnungshof kann in den Bundesrechnungsabschluss weitere Darstellungen zu den Voranschlagsvergleichsrechnungen aufnehmen.
(1) Die nach § 102 BHG 2013 zu erstellenden Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Ergebnishaushalt und für den Finanzierungshaushalt sind jeweils nach dem zu Grunde liegenden Bundesfinanzgesetz sowie nach den Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen gemäß den §§ 30 und 33 BHG 2013 zu gliedern.
(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Ergebnishaushalt sind die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge den Voranschlagswerten des Ergebnisvoranschlags gegenüberzustellen, in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt sind die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen den Voranschlagswerten des Finanzierungsvoranschlags gegenüberzustellen. Weiters sind in den Voranschlagsvergleichsrechnungen für jeden Voranschlagswert auch die Budgetkorrekturen unterteilt nach Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), Rücklagenentnahmen (§ 56 BHG 2013) und variablen Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013), der Jahresergebnis- bzw. der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und in der Voranschlagsvergleichsrechnung zum Finanzierungshaushalt das Obligo sowie Verbindlichkeiten und Forderungen anzuführen.
(3) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind nach Ein- und Auszahlungen sowie nach Jahren der Fälligkeit getrennt nachzuweisen. Vorbelastungen gemäß § 60 Abs. 4 BHG 2013 sind unter Angabe der gesetzlichen Ermächtigung einzeln anzuführen und zu beschreiben.
(4) Weiters sind Übersichten über die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge des Ergebnishaushalts sowie über die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen des Finanzierungshaushalts zu erstellen, jeweils gegliedert nach Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets bzw. nach Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen sowie nach Aufgabenbereichen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof eine Übersicht über sämtliche Veränderungen der Voranschlagswerte auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Änderungen zu übermitteln und die Veränderungen entsprechend zu erläutern.
(6) Die Unterschiede zwischen den Voranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen in der Ergebnisrechnung sowie zwischen den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung sind nachzuweisen und auf Ebene der gesetzlichen Bindungswirkung zu begründen.
(7) Bei Mittelverwendungsüberschreitungen ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung unter Anführung des bewilligten Betrags und der Geschäftszahl, mit der die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erfolgte, zu nennen. Bei Mittelüberschreitungen nach § 54 Abs. 2 BHG 2013 ist weiters die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblatts zu nennen.
(8) Bei allen Mittelverwendungsüberschreitungen ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.
(9) Die Einhaltung der im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesvoranschlag festgelegten fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen im Vollzug ist auf Ebene des Gesamthaushalts und der Rubriken von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nachzuweisen, auf Ebene der Untergliederungen von den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen im Zusammenwirken mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Dabei sind insbesondere Erhöhungen der Mittelverwendungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmens auf Grund der Rücklagengebarung gemäß §§ 55 und 56 BHG 2013 sowie auf Grund variabler Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist, darzustellen.
(10) Der Rechnungshof kann in den Bundesrechnungsabschluss weitere Darstellungen zu den Voranschlagsvergleichsrechnungen aufnehmen.