§ 7 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Grenzwerten liegt.
  2. (2)Absatz 2Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsKategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
§ 7 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsAls beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 festgelegten Grenzwerten liegt.Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Grenzwerten liegt.
  2. (2)Absatz 2Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:
    1. 1.Ziffer einsKategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;
    2. 2.Ziffer 2Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.
§ 7 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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