§ 7 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 § 7 NatStrVfestgelegten Grenzwerten liegt seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:

1.

Kategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;

2.

Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, eine Dosis erhalten können, die über den in § 6 Abs. 1 § 7 NatStrVfestgelegten Grenzwerten liegt seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Beruflich strahlenexponierte Personen werden in zwei Kategorien eingeteilt:

1.

Kategorie A: Personen, die über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Äquivalentdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße oder Knöchel erhalten können;

2.

Kategorie B: Personen, die nicht der Kategorie A angehören.

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