§ 25 RLV 2013 Rücklagen

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.
  2. (2)Absatz 2Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Budgetposition,
    2. 2.Ziffer 2der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres,
    3. 3.Ziffer 3der Nettofinanzierungsbedarf (Voranschlag),
    4. 4.Ziffer 4die Bindungen,
    5. 5.Ziffer 5der Nettofinanzierungsbedarf (Erfolg),
    6. 6.Ziffer 6die Zuführung zur Rücklage,
    7. 7.Ziffer 7die Entnahme aus Rücklagen,
    8. 8.Ziffer 8die Auflösung,
    9. 9.Ziffer 9die Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Finanzjahr.
  3. (3)Absatz 3Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 5 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß § 55 Abs. 6 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 7 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 7, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (§ 24 BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.Die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (Paragraph 24, BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Abs. 2 ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Absatz 2, ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.
  8. (8)Absatz 8Der Nachweis über die Rücklagen ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
    1. 1.Ziffer einsGrund und Höhe eines etwaigen Rücklagenverzichts,
    2. 2.Ziffer 2Erläuterung der Auflösung von Rücklagen,
    3. 3.Ziffer 3Auswirkungen der Entnahme und Auflösung von Rücklagen auf die Aufwandsobergrenzen im Ergebnishaushalt,
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (§ 55 Abs. 3 BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 BHG 2013,Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013,
    5. 5.Ziffer 5Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß § 52 Abs. 3 BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß §§ 52 Abs. 4, 55 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013,Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß Paragraphen 52, Absatz 4,, 55 Absatz 2, Ziffer eins und 2 BHG 2013,
    6. 6.Ziffer 6Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013.Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt zu den Rücklagen Einzelnachweise und summarische Nachweise auf und übermittelt diese dem Rechnungshof.
  2. (2)Absatz 2Zu jeder Rücklagenart sind folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie betroffene Budgetposition,
    2. 2.Ziffer 2der Anfangsbestand zum 1. Jänner und der Endbestand zum 31. Dezember des Finanzjahres,
    3. 3.Ziffer 3der Nettofinanzierungsbedarf (Voranschlag),
    4. 4.Ziffer 4die Bindungen,
    5. 5.Ziffer 5der Nettofinanzierungsbedarf (Erfolg),
    6. 6.Ziffer 6die Zuführung zur Rücklage,
    7. 7.Ziffer 7die Entnahme aus Rücklagen,
    8. 8.Ziffer 8die Auflösung,
    9. 9.Ziffer 9die Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Finanzjahr.
  3. (3)Absatz 3Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 5 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.Die zweckgebundenen Einzahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den spezifischen Kennzahlen der zweckgebundenen Gebarung gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß § 55 Abs. 6 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.Die Rücklagen aus Mehreinzahlungen von der EU gemäß Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen. Der Nachweis hat weiters die Einzahlung und die Auszahlung zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß § 55 Abs. 7 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.Die variablen Auszahlungsrücklagen gemäß Paragraph 55, Absatz 7, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen nach den variablen Bereichen gegliedert in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jede Rücklage sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (§ 24 BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.Die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ermittelten Rücklagen (Detailbudgetrücklagen) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Gliederung des Bundesvoranschlags (Paragraph 24, BHG 2013) in einem gesonderten Nachweis darzustellen. Für jedes Detailbudget sind der entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Abs. 2 ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.Die finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen für Sonderkonten des Bundes sind getrennt von den nicht finanzierungswirksam gebildeten Rücklagen nach den Angaben gemäß Absatz 2, ergänzt durch die zweckgebundene Einzahlung und die korrespondierende Auszahlung darzustellen.
  8. (8)Absatz 8Der Nachweis über die Rücklagen ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
    1. 1.Ziffer einsGrund und Höhe eines etwaigen Rücklagenverzichts,
    2. 2.Ziffer 2Erläuterung der Auflösung von Rücklagen,
    3. 3.Ziffer 3Auswirkungen der Entnahme und Auflösung von Rücklagen auf die Aufwandsobergrenzen im Ergebnishaushalt,
    4. 4.Ziffer 4Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (§ 55 Abs. 3 BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 BHG 2013,Ausmaß der während des Finanzjahres einer Rücklage zugeführten tatsächlichen Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres (Paragraph 55, Absatz 3, BHG 2013) und der daraus resultierenden Erhöhung der Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013,
    5. 5.Ziffer 5Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß § 52 Abs. 3 BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß §§ 52 Abs. 4, 55 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013,Bildung „negativer Rücklagen“ gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG 2013 und die Umlage auf die jeweiligen Detailbudgets, gemäß Paragraphen 52, Absatz 4,, 55 Absatz 2, Ziffer eins und 2 BHG 2013,
    6. 6.Ziffer 6Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013.Erläuterung von Rücklagenumschichtungen zwischen Detailbudgets gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013.

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