§ 34 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Soferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungshof zu übermitteln.

(2) Sofern vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, keinen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des UGB erstellen, haben diese Rechtsträger bei der Erstellung von Abschlussrechnungen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall gelten die auf die haushaltsleitenden Stellen bezogenen Vorschriften sinngemäß für den jeweiligen Rechtsträger.

(3) Beträgt der bei vom Bund verwalteten Rechtsträgern oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, nachzuweisende Vermögensstand weniger als 100 000 Euro, so genügt als Abschlussrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Auszahlungen und Einzahlungen, Aufwendungen und Erträge sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Rechnungsabschlussstichtag 31. Dezember des Finanzjahres. Die Aufstellung des Vermögens hat zumindest getrennt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu erfolgen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sowie die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.

(4) In die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, sind jedenfalls folgende Nachweise aufzunehmen:

1.

die Höhe der Haftungen des Rechtsträgers oder Unternehmens;

2.

die Höhe der Verbindlichkeiten, wobei Finanzverbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind;

3.

die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, gegenüber Beteiligungen des Bundes und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren sowie anderen Einheiten des Sektors Staat; und

4.

die Verbindlichkeiten, für welche der Bund die Haftung übernommen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Soferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungshof zu übermitteln.

(2) Sofern vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, keinen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des UGB erstellen, haben diese Rechtsträger bei der Erstellung von Abschlussrechnungen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall gelten die auf die haushaltsleitenden Stellen bezogenen Vorschriften sinngemäß für den jeweiligen Rechtsträger.

(3) Beträgt der bei vom Bund verwalteten Rechtsträgern oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, nachzuweisende Vermögensstand weniger als 100 000 Euro, so genügt als Abschlussrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Auszahlungen und Einzahlungen, Aufwendungen und Erträge sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Rechnungsabschlussstichtag 31. Dezember des Finanzjahres. Die Aufstellung des Vermögens hat zumindest getrennt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu erfolgen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sowie die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.

(4) In die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, sind jedenfalls folgende Nachweise aufzunehmen:

1.

die Höhe der Haftungen des Rechtsträgers oder Unternehmens;

2.

die Höhe der Verbindlichkeiten, wobei Finanzverbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind;

3.

die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, gegenüber Beteiligungen des Bundes und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren sowie anderen Einheiten des Sektors Staat; und

4.

die Verbindlichkeiten, für welche der Bund die Haftung übernommen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten