§ 17 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organdosen ist durch Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder auf Basis von periodischen Messungen der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder der Konzentration radioaktiver Stoffe durchzuführen§ 17 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen. In jedem Fall ist nach dem Stand der Technik zu verfahren.

(2) Art und Intervall der Dosisermittlungen sind von den Dosisüberwachungsstellen festzulegen. Die Überwachungsintervalle sind so zu wählen, dass für den jeweiligen Arbeitsbereich repräsentative Ergebnisse erhalten werden; hierbei sind (jahres)zeitlich bedingte Schwankungen der Expositionen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organdosen ist durch Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder auf Basis von periodischen Messungen der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung oder der Konzentration radioaktiver Stoffe durchzuführen§ 17 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen. In jedem Fall ist nach dem Stand der Technik zu verfahren.

(2) Art und Intervall der Dosisermittlungen sind von den Dosisüberwachungsstellen festzulegen. Die Überwachungsintervalle sind so zu wählen, dass für den jeweiligen Arbeitsbereich repräsentative Ergebnisse erhalten werden; hierbei sind (jahres)zeitlich bedingte Schwankungen der Expositionen zu berücksichtigen.

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