Art. 3 NHV (weggefallen)

Notstandshilfeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.

(2) Die §§ 3 lit. a und e, 6 AbsArt. 3 und 8 sowie 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1993 treten mit 1NHV seit 30.06.2018 weggefallen. August 1993 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 7 und der Entfall des § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt. Für die übrigen Ansprüche gelten diese Bestimmungen bis 31. Dezember 1995 weiterhin in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 und ab 1. Jänner 1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995.

(5) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 29.12.2001 bis 30.06.2018
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.

(2) Die §§ 3 lit. a und e, 6 AbsArt. 3 und 8 sowie 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1993 treten mit 1NHV seit 30.06.2018 weggefallen. August 1993 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 7 und der Entfall des § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt. Für die übrigen Ansprüche gelten diese Bestimmungen bis 31. Dezember 1995 weiterhin in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 431/1994 und ab 1. Jänner 1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1995.

(5) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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