§ 13 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.

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