§ 30 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sichWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich
    1. 1.Ziffer einsum Anlagen mit Speicherbauwerken und mit Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2008,
    2. 2.Ziffer 2um Anlagen mit Speicherbauwerken, aber ohne Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2010,
    3. 3.Ziffer 3um nicht in Z 1 oder Z 2 benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012um nicht in Ziffer eins, oder Ziffer 2, benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012
    die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d oder Z 2 ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d oder Ziffer 2, ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Verpflichtete auf Basis von §§ 36f Abs. 2 oder 36g Abs. 1 StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wennHat der Verpflichtete auf Basis von Paragraphen 36 f, Absatz 2, oder 36g Absatz eins, StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchungsergebnisse für eine Beurteilung im Sinne dieser Verordnung geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter erfolgt sind und
    3. 3.Ziffer 3die mit der Durchführung der Dosisüberwachung beauftragte Stelle die entsprechende Kompetenz aufweist.
    Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer 3, bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.
§ 30 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sichWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich
    1. 1.Ziffer einsum Anlagen mit Speicherbauwerken und mit Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2008,
    2. 2.Ziffer 2um Anlagen mit Speicherbauwerken, aber ohne Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2010,
    3. 3.Ziffer 3um nicht in Z 1 oder Z 2 benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012um nicht in Ziffer eins, oder Ziffer 2, benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012
    die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d oder Z 2 ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d oder Ziffer 2, ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Hat der Verpflichtete auf Basis von §§ 36f Abs. 2 oder 36g Abs. 1 StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wennHat der Verpflichtete auf Basis von Paragraphen 36 f, Absatz 2, oder 36g Absatz eins, StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchungsergebnisse für eine Beurteilung im Sinne dieser Verordnung geeignet sind,
    2. 2.Ziffer 2zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter erfolgt sind und
    3. 3.Ziffer 3die mit der Durchführung der Dosisüberwachung beauftragte Stelle die entsprechende Kompetenz aufweist.
    Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer 3, bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.
§ 30 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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