§ 12 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 12 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 12,

Der Verpflichtete hat

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß § 11 zu erstellen,schriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß Paragraph 11, zu erstellen,
  2. 2.Ziffer 2diese den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen und
  3. 3.Ziffer 3sich davon zu überzeugen, dass die Verhaltensregeln auch verstanden wurden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
§ 12 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.Paragraph 12,

Der Verpflichtete hat

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß § 11 zu erstellen,schriftliche Verhaltensregeln für beruflich strahlenexponierte Personen unter Einbezug der wesentlichen Inhalte der Unterweisungen gemäß Paragraph 11, zu erstellen,
  2. 2.Ziffer 2diese den betroffenen Personen nachweislich auszuhändigen und
  3. 3.Ziffer 3sich davon zu überzeugen, dass die Verhaltensregeln auch verstanden wurden.

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