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(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 6 und 8 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese im Sinne des Strahlenschutzes sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.
(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Ziel dieser Verordnung im selben Maße Rechnung getragen wird.
(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien, die Auswahl der technischen Ausrüstung und von Hilfseinrichtungen, bauliche Maßnahmen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
(2) Innerhalb der Dosisgrenzwerte gemäß §§ 6 und 8 kann die zuständige Behörde für bestimmte Tätigkeiten Dosisbeschränkungen zur Optimierung des Strahlenschutzes festlegen.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben, sofern diese im Sinne des Strahlenschutzes sachlich gerechtfertigt, zweckmäßig und geeignet sind.
(4) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern damit dem Ziel dieser Verordnung im selben Maße Rechnung getragen wird.
(5) Der Optimierungsprozess umfasst die Auswahl der für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien, die Auswahl der technischen Ausrüstung und von Hilfseinrichtungen, bauliche Maßnahmen sowie die Festlegung organisatorischer Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.