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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
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(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.