§ 2 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen:
      1. a)Litera aAnlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann und in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 25 Stunden pro Person und Jahr in diesen Anlagenteilen aufhält,
      2. b)Litera bUntertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, vorliegt,Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, vorliegt,
      3. c)Litera cBesucherbergwerke und -höhlen,
      4. d)Litera dRadon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 120 Stunden pro Person und Jahr in Radon-Behandlungsbereichen aufhält;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon:
      1. a)Litera aGewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
      2. b)Litera bHerstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
      3. c)Litera cIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von thorierten Schweißelektroden, sofern mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 300 Stunden pro Person und Jahr Schweißarbeiten mit thorierten Schweißelektroden ausübt,
      4. d)Litera dIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in lit. c benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,Industrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in Litera c, benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,
      5. e)Litera eIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt, beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen, mit Ausnahme jener Betriebe, bei denen die im Betrieb vorhandenen Materialmengen zu keinem Zeitpunkt 1500 Kilogramm überschreiten,
      6. f)Litera fVerarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen,
      7. g)Litera gErzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
      8. h)Litera hVerarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie wie zB thermische Phosphorproduktion, Produktion von Phosphorsäure, Produktion von Phosphatdünger,
      9. i)Litera iZirkon- und Zirkonoxidindustrie,
      10. j)Litera jIndustrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Z 3 wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;Industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Ziffer 3, wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsbereiche, bei denen Rückstände mit erhöhtem Gehalt an Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in Form von Schlämmen, Stäuben, Schlacken, Aschen, Sanden oder Ablagerungen zB in Verarbeitungsanlagen oder in Rohrleitungen anfallen:
      1. a)Litera aAnlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser,
      2. b)Litera bUntertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
      3. c)Litera cRadon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen,
      4. d)Litera dGewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
      5. e)Litera eHerstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
      6. f)Litera fIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten und von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt,
      7. g)Litera gVerarbeitung von Erzen,
      8. h)Litera hErzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
      9. i)Litera iVerarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie,
      10. j)Litera jZirkon- und Zirkonoxidindustrie,
      11. k)Litera kErdöl- und Erdgasindustrie,
      12. l)Litera lIndustrielle Dampfkesselanlagen für feste fossile Brennstoffe,
      13. m)Litera mGeothermische Anlagen.
      Nicht als Rückstände gelten Materialien, die innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches weiterverwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Abs. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.Ferner unterliegen Materialien gemäß Paragraph 36 j, StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Absatz eins, zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG.
§ 2 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:Diese Verordnung gilt für Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG, welche einem der folgenden Arbeitsbereiche zuzuordnen sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen:
      1. a)Litera aAnlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann und in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 25 Stunden pro Person und Jahr in diesen Anlagenteilen aufhält,
      2. b)Litera bUntertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, vorliegt,Untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, sofern keine Bewetterung nach dem Stand der Technik und im Sinne der rechtlichen Vorgaben, wie zB der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, sowie der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, vorliegt,
      3. c)Litera cBesucherbergwerke und -höhlen,
      4. d)Litera dRadon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen, in denen sich mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 120 Stunden pro Person und Jahr in Radon-Behandlungsbereichen aufhält;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon:
      1. a)Litera aGewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
      2. b)Litera bHerstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
      3. c)Litera cIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von thorierten Schweißelektroden, sofern mindestens eine beim Verpflichteten tätige Person mehr als 300 Stunden pro Person und Jahr Schweißarbeiten mit thorierten Schweißelektroden ausübt,
      4. d)Litera dIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in lit. c benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,Industrielle oder gewerbliche Verwendung von anderen als in Litera c, benannten thoriumhaltigen Produkten, wie zB Gasglühstrümpfe,
      5. e)Litera eIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt, beispielsweise als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen, mit Ausnahme jener Betriebe, bei denen die im Betrieb vorhandenen Materialmengen zu keinem Zeitpunkt 1500 Kilogramm überschreiten,
      6. f)Litera fVerarbeitung von niob- und tantalhaltigen Erzen,
      7. g)Litera gErzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
      8. h)Litera hVerarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie wie zB thermische Phosphorproduktion, Produktion von Phosphorsäure, Produktion von Phosphatdünger,
      9. i)Litera iZirkon- und Zirkonoxidindustrie,
      10. j)Litera jIndustrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Z 3 wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;Industrielle oder gewerbliche Tätigkeiten mit Rückständen gemäß Ziffer 3, wie zB Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material, Reinigung oder Abbau von Rohrleitungen und technischen Anlagen wie Pumpen und Ventilen mit abgelagerten Rückständen, Instandhaltung und Abbau von Filteranlagen und Rauchgaswäschern;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsbereiche, bei denen Rückstände mit erhöhtem Gehalt an Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in Form von Schlämmen, Stäuben, Schlacken, Aschen, Sanden oder Ablagerungen zB in Verarbeitungsanlagen oder in Rohrleitungen anfallen:
      1. a)Litera aAnlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser,
      2. b)Litera bUntertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
      3. c)Litera cRadon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen,
      4. d)Litera dGewinnung und industrielle Verarbeitung von Seltenen Erden,
      5. e)Litera eHerstellung von Thoriumverbindungen sowie von thoriumhaltigen Produkten,
      6. f)Litera fIndustrielle oder gewerbliche Verwendung von thoriumhaltigen Produkten und von Materialien mit hohem natürlichem Uran- oder Thoriumgehalt,
      7. g)Litera gVerarbeitung von Erzen,
      8. h)Litera hErzeugung von TiO2-Pigmenten aus Mineralien wie Ilmenit oder Rutil,
      9. i)Litera iVerarbeitung von Rohphosphaten in der chemischen Industrie sowie der Düngemittelindustrie,
      10. j)Litera jZirkon- und Zirkonoxidindustrie,
      11. k)Litera kErdöl- und Erdgasindustrie,
      12. l)Litera lIndustrielle Dampfkesselanlagen für feste fossile Brennstoffe,
      13. m)Litera mGeothermische Anlagen.
      Nicht als Rückstände gelten Materialien, die innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches weiterverwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ferner unterliegen Materialien gemäß § 36j StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Abs. 1 zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.Ferner unterliegen Materialien gemäß Paragraph 36 j, StrSchG dem Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn die zuständige Behörde im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass infolge von Arbeiten mit Strahlenquellen, die nicht den Arbeitsbereichen gemäß Absatz eins, zugerechnet werden können, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung erheblich erhöht ist.
  3. (3)Absatz 3Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 StrSchG.Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen Expositionen durch Radon in Wohnungen und Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG.
§ 2 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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