§ 28 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG§ 28 NatStrV bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von Paragraph 36 j, StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,
  2. 2.Ziffer 2die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,
  3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,
  4. 4.Ziffer 4sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,
  5. 5.Ziffer 5sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien
umfassen könnenseit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
§ 28.Paragraph 28,

Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG§ 28 NatStrV bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von Paragraph 36 j, StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,
  2. 2.Ziffer 2die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,
  3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,
  4. 4.Ziffer 4sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,
  5. 5.Ziffer 5sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien
umfassen könnenseit 31.07.2020 weggefallen.

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