§ 10 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999

DieDer Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermittelnErgebnisrechnung, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom RechnungshofFinanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zufest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen ist.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015

DieDer Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermittelnErgebnisrechnung, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom RechnungshofFinanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zufest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen ist.

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