§ 14 Pkw-VIG

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 17.03.2006 bis 31.07.2017

(1) § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13 samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV außer Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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