§ 16 RLV 2013 Finanzinstrumente

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFinanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in Paragraph 93, BHG 2013 Absatz eins bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:1.Ziffer eins Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:

    1. a)Litera abis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
    2. b)Litera bzur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
    3. c)Litera cPartizipationskapital, und
    4. d)Litera dWertpapiere der Republik Österreich;
    5. 1.Ziffer einsAktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:
      1. a)Litera abis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
      2. b)Litera bzur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
      3. c)Litera cPartizipationskapital, und
      4. d)Litera dWertpapiere der Republik Österreich;
    6. 2.Ziffer 2Finanzschulden; sowie
    7. 3.Ziffer 3Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.
    2.Ziffer 2 Finanzschulden; sowie

    3.Ziffer 3 Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.

  2. (2)Absatz 2Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.
  3. (3)Absatz 3Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen überFür jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;
    2. 2.Ziffer 2die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien; und
    3. 3. Ziffer 3das Wechselkursrisiko.
  4. (4)Absatz 4Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsvertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Effektivzinssätze.
  5. (5)Absatz 5Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Betrag, der das maximale Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
    2. 2.Ziffer 2erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.
  6. (6)Absatz 6Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
  7. (5)Absatz 5Für aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 3) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:Für aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer 3,) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Betrag, der das Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
    2. 2.Ziffer 2erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.
  8. (6)Absatz 6Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
  9. (7)Absatz 7Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden BuchwertNominalwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzinstrumente oder deren entsprechende Klasse; und
    2. 2.Ziffer 2die Gründe, warum der BuchwertNominalwert nicht vermindert wurde, einschließlich der substanziellen Hinweise, welche die Grundlage für die Annahme der haushaltsführenden Stelle bilden, dass der BuchwertNominalwert realisiert wird.
  10. (8)Absatz 8Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.
  11. (9)Absatz 9Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nachDie in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
    1. 1.Ziffer einsKategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
    2. 2.Ziffer 2Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
    3. 3.Ziffer 3nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger)
    4. 4.Ziffer 4und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade”)und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade”)
    5. 5.Ziffer 5sowie dem bewerteten Ausfallsrisiko
    für jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nachfür jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
    1. 1.Ziffer einsSchuldgattung,
    2. 2.Ziffer 2Währung,
    3. 3.Ziffer 3Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr)
    4. 4.Ziffer 4und Verzinsungsart
    zu gliedern. Intergovernmentale Verflechtungen sind darzustellen.
  12. (9)Absatz 9Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.Die in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.
    1. 1.Ziffer einsDabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nachDabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
      1. a)Litera aKategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
      2. b)Litera bLaufzeit (bis zu einem Monat, ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
      3. c)Litera cnach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und
      4. d)Litera dnach Rating bzw. Bonität („Investment Grade“: außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade“) sowie
      5. e)Litera edem bewerteten Ausfallsrisiko
    für jede Kategorie zu gliedern.
    1. 2.Ziffer 2Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nachFinanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
      1. a)Litera aSchuldgattung,
      2. b)Litera bWährung,
      3. c)Litera cLaufzeit (bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre)
      4. d)Litera dund Verzinsungsart (fix, zero, variabel)
    zu gliedern.
    1. 3.Ziffer 3Außerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) Angaben zu machen überAußerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) Angaben zu machen über
      1. a)Litera aden Nominalwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres;
      2. b)Litera beine Überleitung der Nominalwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter Angabe der Zugänge (Erhöhung), Abgänge (Verminderung), Wechselkursdifferenzen;
      3. c)Litera cdie Nominalverzinsung und die Rendite in Prozent sowie die Restlaufzeit in Jahren.
  13. (10)Absatz 10Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (§ 81 Z 1 lit. a§ 81 BHG 2013), aufgenommen und b BHG 2013)abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (Paragraph 81, Ziffer eins, Litera a und b BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.
  14. (11)Absatz 11Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) sindFür Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) sind
    1. 1.Ziffer einsdie in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen sowie
    2. 2.Ziffer 2die nichtfälligen Finanzschulden
    nach Schuldgattung gegliedert, getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden fünf Jahren und in Summe ab dem sechsten Finanzjahr darzustellen.

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015
  1. (1)Absatz einsFinanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in Paragraph 93, BHG 2013 Absatz eins bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:1.Ziffer eins Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:

    1. a)Litera abis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
    2. b)Litera bzur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
    3. c)Litera cPartizipationskapital, und
    4. d)Litera dWertpapiere der Republik Österreich;
    5. 1.Ziffer einsAktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:
      1. a)Litera abis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
      2. b)Litera bzur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
      3. c)Litera cPartizipationskapital, und
      4. d)Litera dWertpapiere der Republik Österreich;
    6. 2.Ziffer 2Finanzschulden; sowie
    7. 3.Ziffer 3Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.
    2.Ziffer 2 Finanzschulden; sowie

    3.Ziffer 3 Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.

  2. (2)Absatz 2Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.
  3. (3)Absatz 3Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen überFür jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;
    2. 2.Ziffer 2die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien; und
    3. 3. Ziffer 3das Wechselkursrisiko.
  4. (4)Absatz 4Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsvertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Effektivzinssätze.
  5. (5)Absatz 5Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Betrag, der das maximale Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
    2. 2.Ziffer 2erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.
  6. (6)Absatz 6Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
  7. (5)Absatz 5Für aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 3) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:Für aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer 3,) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden Betrag, der das Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
    2. 2.Ziffer 2erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.
  8. (6)Absatz 6Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
  9. (7)Absatz 7Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden BuchwertNominalwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzinstrumente oder deren entsprechende Klasse; und
    2. 2.Ziffer 2die Gründe, warum der BuchwertNominalwert nicht vermindert wurde, einschließlich der substanziellen Hinweise, welche die Grundlage für die Annahme der haushaltsführenden Stelle bilden, dass der BuchwertNominalwert realisiert wird.
  10. (8)Absatz 8Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.
  11. (9)Absatz 9Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nachDie in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
    1. 1.Ziffer einsKategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
    2. 2.Ziffer 2Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
    3. 3.Ziffer 3nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger)
    4. 4.Ziffer 4und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade”)und nach Rating bzw. Bonität ("Investment Grade": außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade”)
    5. 5.Ziffer 5sowie dem bewerteten Ausfallsrisiko
    für jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nachfür jede Kategorie zu gliedern. Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
    1. 1.Ziffer einsSchuldgattung,
    2. 2.Ziffer 2Währung,
    3. 3.Ziffer 3Laufzeit (bis zu einem Monat; ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr)
    4. 4.Ziffer 4und Verzinsungsart
    zu gliedern. Intergovernmentale Verflechtungen sind darzustellen.
  12. (9)Absatz 9Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.Die in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.
    1. 1.Ziffer einsDabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nachDabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
      1. a)Litera aKategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
      2. b)Litera bLaufzeit (bis zu einem Monat, ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
      3. c)Litera cnach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und
      4. d)Litera dnach Rating bzw. Bonität („Investment Grade“: außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade“) sowie
      5. e)Litera edem bewerteten Ausfallsrisiko
    für jede Kategorie zu gliedern.
    1. 2.Ziffer 2Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nachFinanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
      1. a)Litera aSchuldgattung,
      2. b)Litera bWährung,
      3. c)Litera cLaufzeit (bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre)
      4. d)Litera dund Verzinsungsart (fix, zero, variabel)
    zu gliedern.
    1. 3.Ziffer 3Außerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) Angaben zu machen überAußerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) Angaben zu machen über
      1. a)Litera aden Nominalwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres;
      2. b)Litera beine Überleitung der Nominalwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter Angabe der Zugänge (Erhöhung), Abgänge (Verminderung), Wechselkursdifferenzen;
      3. c)Litera cdie Nominalverzinsung und die Rendite in Prozent sowie die Restlaufzeit in Jahren.
  13. (10)Absatz 10Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (§ 81 Z 1 lit. a§ 81 BHG 2013), aufgenommen und b BHG 2013)abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (Paragraph 81, Ziffer eins, Litera a und b BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.
  14. (11)Absatz 11Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) sindFür Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) sind
    1. 1.Ziffer einsdie in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen sowie
    2. 2.Ziffer 2die nichtfälligen Finanzschulden
    nach Schuldgattung gegliedert, getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden fünf Jahren und in Summe ab dem sechsten Finanzjahr darzustellen.

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