§ 24 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2015 bis 31.12.9999

Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:

1.

IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

2. IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

3.

Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Repräsentationsaufwendungen (Catering und Geschäftsessen, Sonstige),

5.

Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),

6.

Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,

7.

Aus- Fort- und Weiterbildung,

8.

Reinigung,

9. Übersetzungsleistungen und Dolmetsch,
10. Medizinische Gutachten,

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

11.

Rechtsgutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Sachverständige,

12.

sonstige Beratungsleistungen,

13.

Sicherheitskosten (Wachdienst).

Stand vor dem 30.12.2015

In Kraft vom 29.05.2013 bis 30.12.2015

Die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen sind von der haushaltsführenden Stelle gesondert darzustellen:

1.

IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

2. IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

3.

Werbeaufwand und Infokampagnen sowie Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Repräsentationsaufwendungen (Catering und Geschäftsessen, Sonstige),

5.

Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),

6.

Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,

7.

Aus- Fort- und Weiterbildung,

8.

Reinigung,

9. Übersetzungsleistungen und Dolmetsch,
10. Medizinische Gutachten,

(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)

11.

Rechtsgutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Sachverständige,

12.

sonstige Beratungsleistungen,

13.

Sicherheitskosten (Wachdienst).

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