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Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im IIIa. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden. Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im römisch III a. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der Paragraphen 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden.
Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im IIIa. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden. Können überwachungsbedürftige Rückständen nicht aus der Überwachung entlassen werden, sind diese Rückstände auf der Basis der Festlegungen im römisch III a. Teil StrSchG als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Dabei sind die Bestimmungen der Paragraphen 76 und 78 AllgStrSchV sinngemäß anzuwenden.