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(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.
(2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.