§ 6 RLV 2013

Rechnungslegungsverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.

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