§ 24 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehen.Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, zu geschehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:Nach Abschluss der ihm gemäß Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsArt, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,
    2. 2.Ziffer 2Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird,Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht überschritten wird,
    4. 4.Ziffer 4mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.
§ 24 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsSind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehen.Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, zu geschehen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:Nach Abschluss der ihm gemäß Paragraph 36 i, Absatz eins, StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsArt, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,
    2. 2.Ziffer 2Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird,Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht überschritten wird,
    4. 4.Ziffer 4mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.
§ 24 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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