§ 24 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG§ 24 NatStrV Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:

1.

Art, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,

2.

Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,

3.

Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird,

4.

mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Sind nach der Beendigung von Arbeiten mit Strahlenquellen, die dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen, im Sinne des § 36i Abs. 1 StrSchG§ 24 NatStrV Rückstände von einem Grundstück zu entfernen, hat dies unter Anwendung der Bestimmungen des § 23 zu geschehenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Nach Abschluss der ihm gemäß § 36i Abs. 1 StrSchG vorgeschriebenen Handlungen hat der Verpflichtete innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde eine Meldung zu erstatten, die zumindest die nachstehenden Angaben zu enthalten hat:

1.

Art, Menge und spezifische Aktivität der entfernten Rückstände oder der radioaktiven Verunreinigungen, die durch diese Rückstände verursacht wurden, inklusive Angaben zum Beseitigungs- oder Verwertungsweg,

2.

Art und Umfang der auf dem Grundstück getroffenen Schutzmaßnahmen,

3.

Art und Weise sowie Ergebnisse der Überprüfungen, die nachweisen, dass die höchstzulässige Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht überschritten wird,

4.

mit der Überprüfung beauftragte Dosisüberwachungsstelle.

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