Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
(5) Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.
(2) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.
(5) Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.