§ 10 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
    1. 1.Ziffer einskeine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 3, abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Erfüllung der Bestimmungen gemäß §§ 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,die Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,
      2. b)Litera bdie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
      3. c)Litera cdie Anordnung an die Personen, alle wesentlichen den Strahlenschutz betreffenden Ereignisse und Mängel unverzüglich dem Verpflichteten zu melden,
    sowie gegebenenfalls
    1. d)Litera ddie Obsorge für Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für den Strahlenschutz bestimmt sind, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung,
    2. e)Litera edie regelmäßige Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte und
    3. f)Litera fsämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;
    1. 3.Ziffer 3mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Z 2 folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Ziffer 2, folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß § 17,die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17,,
      2. b)Litera bdie Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 18 sowiedie Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 18, sowie
      3. c)Litera cdie Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 19.die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 19,
  3. (3)Absatz 3Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 4 abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 2 und 3,die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3,
      2. b)Litera bdie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
      3. c)Litera cgegebenenfalls die in Abs. 2 Z 2 lit. d bis f genannten Tätigkeiten.gegebenenfalls die in Absatz 2, Ziffer 2, Litera d bis f genannten Tätigkeiten.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 2, verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. (5)Absatz 5Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.Der nach Absatz 4, beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.
§ 10 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen für den jeweiligen Arbeitsbereich Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Dosisabschätzung, dass
    1. 1.Ziffer einskeine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;keine beim Verpflichteten tätige Person als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, können – von der Wiederholung der Dosisabschätzung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 3, abgesehen – weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
    2. 2.Ziffer 2mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Erfüllung der Bestimmungen gemäß §§ 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,die Erfüllung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 11 bis 14, soweit für den Arbeitsbereich zutreffend,
      2. b)Litera bdie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
      3. c)Litera cdie Anordnung an die Personen, alle wesentlichen den Strahlenschutz betreffenden Ereignisse und Mängel unverzüglich dem Verpflichteten zu melden,
    sowie gegebenenfalls
    1. d)Litera ddie Obsorge für Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für den Strahlenschutz bestimmt sind, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung,
    2. e)Litera edie regelmäßige Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte und
    3. f)Litera fsämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;sämtliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um die aus Strahlenschutzgründen erforderliche persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, bereitzustellen und in Einsatzbereitschaft zu halten;
    1. 3.Ziffer 3mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Z 2 folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:mindestens eine der beim Verpflichteten tätigen Personen als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A einzuordnen ist, sind – bezogen auf diese Personen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Ziffer 2, folgende Strahlenschutzmaßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß § 17,die Veranlassung von Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17,,
      2. b)Litera bdie Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 18 sowiedie Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 18, sowie
      3. c)Litera cdie Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß § 19.die Übermittlung der Ergebnisse der Dosisermittlungen an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 19,
  3. (3)Absatz 3Bei Zuordnung zu einem der in § 2 Abs. 1 Z 3 benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß § 20 Abs. 1 zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dassBei Zuordnung zu einem der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, benannten Arbeitsbereiche hat der Verpflichtete eine Überprüfung der Rückstände gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu veranlassen. Ergibt diese Überprüfung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des § 20 Abs. 4 abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;die höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, eingehalten wird, können – von allfälligen weiteren Überprüfungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, abgesehen – im Zusammenhang mit diesen Rückständen weitere Strahlenschutzmaßnahmen unterbleiben;
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 6 nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des § 36g StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:die Einhaltung der höchstzulässigen Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß Paragraph 6, nicht sichergestellt ist, sind – bezogen auf diese somit als überwachungsbedürftig im Sinne des Paragraph 36 g, StrSchG geltenden Rückstände – folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. a)Litera adie Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 2 und 3,die Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3,
      2. b)Litera bdie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß § 4 sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen unddie Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen Strahlenschutzmaßnahmen zum Schutz der beim Verpflichteten tätigen Personen und von betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die Optimierung gemäß Paragraph 4, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen und
      3. c)Litera cgegebenenfalls die in Abs. 2 Z 2 lit. d bis f genannten Tätigkeiten.gegebenenfalls die in Absatz 2, Ziffer 2, Litera d bis f genannten Tätigkeiten.
  4. (4)Absatz 4Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Sofern der Verpflichtete selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 2, verfügt, hat er unbeschadet seiner Verantwortlichkeit schriftlich eine sachkundige Person zu beauftragen, diese Aufgaben für ihn durchzuführen. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen die Sachkunde dieser Person nachzuweisen. Eine solche Beauftragung bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. (5)Absatz 5Der nach Abs. 4 beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.Der nach Absatz 4, beauftragten sachkundigen Person ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Verpflichteten der Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen einzuräumen. Des Weiteren hat diese sachkundige Person mit den zuständigen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten, sofern im Betrieb eine solche Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet ist.
§ 10 NatStrV seit 31.07.2020 weggefallen.

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