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(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 41 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159/1 vom 29.06.1996, in österreichisches Recht umgesetzt.